1. Berufsethik
Um ein besseres Bild des Berufs zu vermitteln
Arbeite mit Gewissen, Würde, Loyalität, Aufrichtigkeit und Redlichkeit.
2. EINHALTUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN
Diskriminieren Sie nicht.
Halten Sie sich an Gesetze und Sorgfaltspflichten.
3. FERTIGKEITEN
Sie verfügen über die notwendigen und aktuellen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
4. ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS
Halten Sie sich an gesetzliche und behördliche Bestimmungen.
Überprüfen Sie die Freigaben der Mitarbeiter.
5. TRANSPARENZ
Geben Sie immer genaue, verständliche und vollständige Informationen an.
6. VERTRAULICHKEIT
Bleiben Sie vorsichtig und diskret bei der Verwendung von Daten, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
7. INTERESSENVERTRETUNG
Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Adressaten
Respektieren Sie die Rechte anderer Parteien.
8. INTERESSENKONFLIKT
Vermeiden Sie Interessenkonflikte mit Auftraggebern oder anderen Parteien.
9. BRUDERSCHAFT
Wohlwollende Beziehungen, freien, gesunden und fairen Wettbewerb zu pflegen.
10. STREITBEILEGUNG
Bemühen Sie sich, alle Streitigkeiten gütlich, in gutem Glauben und mit Reaktionsfähigkeit beizulegen.
Unsere Qualitätscharta
Wir verpflichten uns:
Ethikkodex und Verhaltensstandards für HILP-Mitglieder
Gültig ab Januar 2024
Während der Ethikkodex Verpflichtungen festlegt, die höher sein können als die gesetzlich vorgeschriebenen, müssen in jedem Fall, in dem der Ethikkodex und das Gesetz in Konflikt stehen, die Verpflichtungen des Gesetzes Vorrang haben.
Präambel
Unter allem ist das Land. Von ihrer klugen Nutzung und ihrem weit verteilten Eigentum hängt das Überleben und Wachstum der freien Institutionen und unserer Zivilisation ab. Die Mitglieder der HILP sollten anerkennen, dass die Interessen der Nation und ihrer Bürger die höchste und beste Nutzung des Bodens und die weitestgehende Verteilung des Landbesitzes erfordern. Sie erfordern die Schaffung von angemessenem Wohnraum, den Bau funktionierender Städte, die Entwicklung produktiver Industrien und landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Erhaltung einer gesunden Umwelt.
Solche Interessen erlegen Verpflichtungen auf, die über die des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen. Sie erlegen eine schwere soziale Verantwortung und eine patriotische Pflicht auf, der sich die HILP-MITGLIEDER widmen und auf die sie sich sorgfältig vorbereiten sollten. Die HILP-MITGLIEDER sind daher bestrebt, die Standards ihrer Berufung aufrechtzuerhalten und zu verbessern und teilen mit ihren Mitmitgliedern eine gemeinsame Verantwortung für ihre Integrität und Ehre.
In Anerkennung und Wertschätzung ihrer Verpflichtungen gegenüber Auftraggebern, Kunden, der Öffentlichkeit und untereinander bemühen sich die HILP-MITGLIEDER ständig, über Immobilienfragen informiert zu werden und zu bleiben, und als sachkundige Fachleute teilen sie bereitwillig die Früchte ihrer Erfahrungen und Studien mit anderen. Sie identifizieren und ergreifen durch die Durchsetzung dieses Ethikkodex und durch die Unterstützung der zuständigen Aufsichtsbehörden Schritte, um Praktiken zu beseitigen, die der Öffentlichkeit schaden oder den Immobilienberuf diskreditieren oder entehren könnten. HILP-MITGLIEDER, die direkte persönliche Kenntnis von Verhaltensweisen haben, die gegen den Ethikkodex verstoßen könnten, einschließlich der Veruntreuung von Kunden- oder Kundengeldern oder -eigentum, vorsätzlicher Diskriminierung oder Betrug, der zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt, machen diese Angelegenheiten dem zuständigen Vorstand oder der Vereinigung von HILP-MITGLIEDERN zur Kenntnis.
In dem Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit mit anderen Immobilienfachleuten die Interessen derjenigen fördert, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, fordern die HILP-MITGLIEDER die exklusive Vertretung der Kunden; nicht versuchen, sich einen unfairen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten zu verschaffen; Und sie verzichten darauf, unaufgefordert Kommentare über andere Praktizierende abzugeben. In Fällen, in denen ihre Meinung eingeholt wird oder in denen HILP-MITGLIEDER der Meinung sind, dass ein Kommentar notwendig ist, wird ihre Meinung auf objektive, professionelle Weise und unbeeinflusst von persönlichen Motivationen oder potenziellen Vorteilen oder Gewinnen angeboten.
Der Begriff HILP steht für Kompetenz, Fairness und hohe Integrität, die sich aus der Einhaltung eines hohen Ideals moralischen Verhaltens in Geschäftsbeziehungen ergeben. Kein Anreiz zum Profit und keine Anweisung von Kunden kann jemals eine Abweichung von diesem Ideal rechtfertigen.
Bei der Auslegung dieser Verpflichtung können sich die HILP-MITGLIEDER nicht an einer sichereren Richtschnur orientieren als an dem, der im Laufe der Jahrhunderte überliefert wurde und in der Goldenen Regel verkörpert ist: "Was ihr wollt, dass andere euch tun, das tut auch ihr ihnen."
Die HILP-MITGLIEDER akzeptieren diesen Standard als ihren eigenen und verpflichten sich, seinen Geist bei allen ihren Aktivitäten zu beachten, unabhängig davon, ob sie persönlich, durch Mitarbeiter oder andere oder mit technologischen Mitteln durchgeführt werden, und ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit den unten dargelegten Grundsätzen zu führen.
Pflichten gegenüber Auftraggebern und Kunden
Artikel 1
Bei der Vertretung eines Käufers, Verkäufers, Vermieters, Mieters oder eines anderen Kunden als Vermittler verpflichten sich die HILP-MITGLIEDER, die Interessen ihres Mandanten zu wahren und zu fördern. Diese Verpflichtung gegenüber dem Kunden ist vorrangig, entbindet die HILP MITGLIEDER jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, alle Parteien ehrlich zu behandeln. Bei der Betreuung eines Käufers, Verkäufers, Vermieters, Mieters oder einer anderen Partei in einer nicht vertretungsberechtigten Eigenschaft bleiben die HILP-MITGLIEDER verpflichtet, alle Parteien ehrlich zu behandeln.
Wenn die Mitglieder von HILP als Auftraggeber bei einer Immobilientransaktion auftreten, bleiben sie den Pflichten des Ethikkodex verpflichtet.
Die durch den Ethikkodex auferlegten Pflichten umfassen alle immobilienbezogenen Aktivitäten und Transaktionen, unabhängig davon, ob sie persönlich, elektronisch oder auf andere Weise durchgeführt werden.
Die Pflichten, die der Ethikkodex auferlegt, gelten unabhängig davon, ob die HILP-MITGLIEDER als Vertreter oder in gesetzlich anerkannter nicht-vertretungsfähiger Eigenschaft handeln, mit der Ausnahme, dass eine Pflicht, die ausschließlich den Vertretern durch Gesetz oder Verordnung auferlegt wird, durch diesen Ethikkodex nicht den HILP-MITGLIEDERN auferlegt wird, die in nicht-vertretungsfähiger Eigenschaft handeln.
Im Sinne dieses Ethikkodex bezeichnet "Kunde" die Person(en) oder Organisation(en), mit denen ein HILP-MITGLIED oder die Firma von HILP eine Agenturbeziehung oder eine gesetzlich anerkannte Nicht-Agenturbeziehung unterhält; "Kunde" bezeichnet eine Partei einer Immobilientransaktion, die Informationen, Dienstleistungen oder Vorteile erhält, aber keine vertragliche Beziehung mit dem HILP-MITGLIED oder der Firma des HILP hat; "Interessent" bezeichnet einen Käufer, Verkäufer, Mieter oder Vermieter, der nicht in einem Vertretungsverhältnis mit dem HILP-MITGLIED oder der Firma von HILP steht; "Makler" bezeichnet einen Immobilienlizenznehmer (einschließlich Makler und Verkaufsmitarbeiter), der in einem Agenturverhältnis im Sinne staatlicher Gesetze oder Vorschriften handelt; und "Makler" bezeichnet einen Immobilienlizenznehmer (einschließlich Makler und Vertriebsmitarbeiter), der als Agent oder in einer gesetzlich anerkannten Eigenschaft als Nicht-Makler handelt.
HILP-MITGLIEDER dürfen bei dem Versuch, sich ein Inserat zu sichern, den Eigentümer nicht absichtlich in Bezug auf den Marktwert irreführen.
HILP-MITGLIEDER, die Käufer-/Mietervertreter werden wollen, dürfen Käufer oder Mieter nicht in Bezug auf Einsparungen oder andere Vorteile irreführen, die durch die Nutzung der Dienstleistungen des HILP erzielt werden könnten.
HILP-MITGLIEDER können den Verkäufer/Vermieter und den Käufer/Mieter in derselben Transaktion nur nach vollständiger Offenlegung und mit informierter Zustimmung beider Parteien vertreten.
Die HILP MITGLIEDER sind verpflichtet, Angebote und Gegenangebote objektiv und schnellstmöglich zu unterbreiten.
Bei der Tätigkeit als Listing-Vermittler werden HILP MITGLIEDER dem Verkäufer/Vermieter weiterhin alle Angebote und Gegenangebote bis zum Abschluss oder der Durchführung eines Mietverhältnisses unterbreiten, es sei denn, der Verkäufer/Vermieter hat schriftlich auf diese Verpflichtung verzichtet. Auf schriftliches Verlangen eines kooperierenden Brokers, der dem Listing Broker ein Angebot unterbreitet, hat der Listing Broker so bald wie möglich eine schriftliche Bestätigung an der kooperierende Makler mit der Erklärung, dass das Angebot dem Verkäufer/Vermieter unterbreitet wurde, oder eine schriftliche Mitteilung, dass der Verkäufer/Vermieter auf die Verpflichtung zur Abgabe des Angebots verzichtet hat. HILP MITGLIEDER sind nicht verpflichtet, die Immobilie nach Annahme eines Angebots durch den Verkäufer/Vermieter weiter zu vermarkten. HILP-MITGLIEDER empfehlen Verkäufern/Vermietern, sich vor der Annahme eines späteren Angebots von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen, es sei denn, die Annahme ist von der Beendigung des bereits bestehenden Kaufvertrags oder Mietvertrags abhängig.
HILP-MITGLIEDER, die als Vermittler oder Vermittler von Käufern/Mietern handeln, unterbreiten den Käufern/Mietern alle Angebote und Gegenangebote bis zur Annahme, sind jedoch nicht verpflichtet, ihren Kunden nach Annahme eines Angebots weiterhin Immobilien zu zeigen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Auf schriftliche Aufforderung des Maklers, der dem Mietermakler des Käufers ein Gegenangebot unterbreitet, hat der Makler des Käufers/Mieters dem Makler des Börsenmaklers so bald wie möglich eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, dass das Gegenangebot den Käufern/Mietern unterbreitet wurde, oder eine schriftliche Mitteilung, dass die Käufer/Mieter auf die Verpflichtung zur Vorlage des Gegenangebots verzichtet haben. HILP-MITGLIEDER, die als Vertreter oder Vermittler von Käufern/Mietern tätig sind, empfehlen Käufern/Mietern, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen, wenn die Frage besteht, ob ein bereits bestehender Vertrag gekündigt wurde.
Die Verpflichtung der HILP-MITGLIEDER zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen (im Sinne des staatlichen Rechts), die von ihren Kunden im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Agenturverhältnisses oder Nicht-Agenturverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, besteht auch nach Beendigung der Agenturbeziehungen oder der gesetzlich anerkannten Nicht-Agenturbeziehungen fort. HILP-MITGLIEDER dürfen während oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden wissentlich nicht:
1) vertrauliche Informationen von Kunden offenzulegen; oder
2) vertrauliche Informationen von Kunden zum Nachteil von Kunden zu verwenden; oder
3) vertrauliche Informationen von Kunden zum Vorteil des HILP® oder zum Vorteil Dritter zu verwenden, es sei denn:
a) Zustimmung des Kunden nach vollständiger Offenlegung; oder
b) HILP-MITGLIEDER sind per Gerichtsbeschluss verpflichtet; oder
c) es die Absicht eines Mandanten ist, eine Straftat zu begehen, und die Informationen zur Verhinderung der Straftat erforderlich sind; oder
d) es notwendig ist, ein HILP-MITGLIED oder Mitarbeiter oder Mitarbeiter des HILP gegen den Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens zu verteidigen.
Informationen über versteckte Sachmängel gelten nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieses Ethikkodex.
Die HILP-MITGLIEDER müssen in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Immobilienlizenz und ihres Hausverwaltungsvertrags das Eigentum der Kunden unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, der Sicherheit und der Gesundheit der Mieter und anderer Personen, die sich rechtmäßig auf dem Gelände aufhalten, kompetent verwalten.
HILP-MITGLIEDER, die mit der Instandhaltung oder Verwaltung des Eigentums eines Kunden beauftragt sind, müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen und angemessene Anstrengungen unternehmen, um es vor vernünftigerweise vorhersehbaren Eventualitäten und Verlusten zu schützen.
Beim Abschluss von Inseratsverträgen müssen HILP-MITGLIEDER Verkäufer/Vermieter über Folgendes informieren:
1) die Unternehmenspolitik des HILP in Bezug auf die Zusammenarbeit und die Höhe der Entschädigung, die Unteragenten, Käufer-/Mieteragenten und/oder Maklern, die in gesetzlich anerkannter Nicht-Agentur-Eigenschaft handeln, angeboten wird;
2) die Tatsache, dass Käufer/Mieter oder Makler, auch wenn sie von Maklern oder Verkäufern/Vermietern entschädigt werden, die Interessen von Käufern/Mietern vertreten können; und
3) Jegliche Möglichkeit für Börsenmakler, als offengelegte Doppelagenten zu fungieren, z. B. Käufer-/Mieteragenten.
Beim Abschluss von Käufer-/Mietverträgen müssen die HILP-MITGLIEDER potenzielle Kunden über Folgendes informieren:
1) die Unternehmenspolitik des HILP in Bezug auf die Zusammenarbeit;
2) die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Entschädigung;
3) die Möglichkeit einer zusätzlichen oder ausgleichenden Entschädigung von anderen Maklern, vom Verkäufer oder Vermieter oder von anderen Parteien;
4) jede Möglichkeit für den Käufer-/Mietervertreter, als offengelegter Doppelagent zu fungieren, z. B. Makler, Untermakler, Vermietervertreter usw.; und
5) Die Möglichkeit, dass Verkäufer oder Vertreter des Verkäufers das Bestehen, die Bedingungen oder die Bedingungen von Angeboten nicht vertraulich behandeln dürfen, es sei denn, die Vertraulichkeit ist durch Gesetze, Vorschriften oder durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien vorgeschrieben.
Honorare für die Erstellung von Gutachten oder sonstigen Wertermittlungen sind nicht von der Höhe des Gutachtens oder Wertgutachtens abhängig.
HILP-MITGLIEDER werden auf Anfragen von Käufern oder kooperierenden Maklern mit Zustimmung des Verkäufers das Vorhandensein von Angeboten für die Immobilie offenlegen. Wenn die Offenlegung genehmigt ist, müssen die HILP-MITGLIEDER auf Anfrage auch offenlegen, ob die Angebote vom Lizenznehmer der Notierung, einem anderen Lizenznehmer der Kotierungsfirma oder von einem kooperierenden Makler eingeholt wurden.
HILP-MITGLIEDER dürfen nicht auf gelistetes oder verwaltetes Eigentum zugreifen oder es anderen gestatten oder ermöglichen, darauf zuzugreifen oder es zu nutzen, und zwar zu anderen Bedingungen als denen, die vom Eigentümer oder Verkäufer genehmigt wurden.
Artikel 2
Die HILP-MITGLIEDER sind verpflichtet, Übertreibungen, Falschdarstellungen oder Verheimlichungen relevanter Tatsachen in Bezug auf das Eigentum oder die Transaktion zu vermeiden. HILP-MITGLIEDER sind jedoch nicht verpflichtet, versteckte Mängel an der Immobilie aufzudecken, in Angelegenheiten, die außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Immobilienlizenz liegen, zu beraten oder Tatsachen offenzulegen, die im Rahmen von Agentur- oder Nicht-Agenturbeziehungen im Sinne des Landesrechts vertraulich sind.
HILP-MITGLIEDER sind nur verpflichtet, nachteilige Umstände aufzudecken und offenzulegen, die für jemanden mit Sachverstand in den von ihrer Immobiliengenehmigungsbehörde geforderten Bereichen erkennbar sind. Artikel 2 erlegt dem HILP-MITGLIED nicht die Verpflichtung auf, Sachverstand in anderen beruflichen oder technischen Disziplinen zu erbringen.
HILP-MITGLIEDER sind nicht an der Benennung einer falschen Gegenleistung in einem Dokument beteiligt, es sei denn, es handelt sich um die Nennung einer offensichtlich nominellen Gegenleistung.
Faktoren, die durch Gesetze oder Verordnungen als "nicht wesentlich" definiert sind oder auf die in Gesetzen oder Vorschriften ausdrücklich als nicht offenlegungspflichtig verwiesen wird, gelten als nicht "relevant" für die Zwecke.
Artikel 3
HILP-MITGLIEDER arbeiten mit anderen Maklern zusammen, es sei denn, die Zusammenarbeit ist nicht im besten Interesse des Kunden. Die Mitwirkungspflicht umfasst nicht die Verpflichtung, Provisionen, Gebühren oder anderweitig einen anderen Broker zu entschädigen.
HILP-MITGLIEDER, die als ausschließliche Vertreter oder Makler von Verkäufern/Vermietern handeln, legen die Bedingungen für Angebote zur Zusammenarbeit fest. Sofern nicht ausdrücklich in Kooperationsangeboten angegeben, dürfen kooperierende Makler nicht davon ausgehen, dass das Kooperationsangebot ein Vergütungsangebot beinhaltet. Die Bedingungen für eine etwaige Entschädigung werden von den kooperierenden Maklern festgelegt, bevor sie mit den Bemühungen beginnen, das Angebot der Zusammenarbeit anzunehmen.
Jede Änderung der für kooperative Dienstleistungen angebotenen Vergütung muss dem anderen HILP-MITGLIED vor dem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem HILP ein Angebot zum Kauf/zur Vermietung der Immobilie unterbreitet. Nachdem ein HILP-MITGLIED ein Angebot zum Kauf oder zur Vermietung von Immobilien abgegeben hat, darf der kooperierende Makler nicht versuchen, die angebotene Vergütung in Bezug auf diese Genossenschaftstransaktion einseitig zu ändern.
Sie schließt nicht aus, dass der kotierende Broker und der kooperierende Broker eine Vereinbarung über die Änderung der genossenschaftlichen Vergütung treffen.
HILP-MITGLIEDER, die als kooperierender Makler handeln, sind ausdrücklich verpflichtet, das Vorhandensein von Provisionsvereinbarungen mit doppeltem oder variablem Zinssatz offenzulegen (d. h. Angebote, bei denen ein Provisionsbetrag zu zahlen ist, wenn die Firma des kooperierender Makler der Beschaffungsgrund für den Verkauf/die Vermietung ist, und ein anderer Provisionsbetrag, wenn der Verkauf/die Vermietung durch die Bemühungen des Verkäufers/Vermieters oder eines kooperierenden Maklers zustande kommt). Der kooperierender Makler legt das Bestehen solcher Vereinbarungen potenziellen kooperierenden Maklern so bald wie möglich offen und legt auf Anfragen von kooperierenden Maklern die Differenz offen, die zu einer kooperativen Transaktion oder zu einem Verkauf/Leasing führen würde, die sich aus den Bemühungen des Verkäufers/Vermieters ergibt. Handelt es sich bei dem kooperierenden Makler um einen Käufer-/Mietervertreter, muss der Käufer-/Mietervertreter diese Informationen seinem Kunden offenlegen, bevor der Kunde ein Kauf- oder Mietangebot unterbreitet.
Es ist die Pflicht des Untervertreters, dem Vertreter des Auftraggebers vor und nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages unverzüglich alle relevanten Tatsachen mitzuteilen.
HILP-MITGLIEDER sind verpflichtet, das Vorhandensein von angenommenen Angeboten, einschließlich Angeboten mit ungelösten Eventualitäten, jedem Makler, der eine Zusammenarbeit anstrebt, offenzulegen.
Wenn HILP-MITGLIEDER von einem anderen HILP-MITGLIED Informationen über Immobilien im Rahmen eines Verwaltungs- oder Kotierungsvertrags einholen, müssen sie ihren HILP-Status offenlegen und angeben, ob ihr Interesse persönlich oder im Namen eines Kunden ist, und, wenn sie im Namen eines Kunden tätig sind, ihre Beziehung zum Kunden.
HILP-MITGLIEDER dürfen die Verfügbarkeit des Zugangs zur Besichtigung oder Inspektion einer gelisteten Immobilie nicht falsch darstellen.
HILP-MITGLIEDER dürfen den Zugang zu den gelisteten Immobilien nicht zu anderen als den vom Eigentümer oder Verkäufer festgelegten Bedingungen gewähren.
Die in Artikel 3 festgelegte Mitwirkungspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung, Informationen über denkmalgeschützte Immobilien auszutauschen und Immobilien anderen Maklern zur Verfügung zu stellen, damit sie potenziellen Käufern/Mietern gezeigt werden können, wenn dies im besten Interesse der Verkäufer/Vermieter ist.
HILP-MITGLIEDER dürfen die Zusammenarbeit nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität eines Maklers verweigern.
Artikel 4
HILP-MITGLIEDER dürfen keine Anteile an sich selbst, einem Mitglied ihrer unmittelbaren Familie, ihren Firmen oder einem Mitglied davon oder von Unternehmen, an denen sie eine Eigentumsbeteiligung haben, Immobilien erwerben oder diese kaufen oder unterbreiten, ohne ihre wahre Position dem Eigentümer oder dem Agenten oder Makler des Eigentümers mitzuteilen. Bei der Veräußerung von Eigentum, das ihnen gehört oder an dem sie ein Interesse haben, müssen die HILP-MITGLIEDER ihr Eigentum oder Interesse schriftlich gegenüber dem Käufer oder dessen Vertreter offenlegen.
Zum Schutz aller Parteien müssen die in Artikel 4 vorgeschriebenen Offenlegungen schriftlich erfolgen und von den HILP-MITGLIEDERN vor der Unterzeichnung eines Vertrags zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 5
HILP-MITGLIEDER verpflichten sich nicht, professionelle Dienstleistungen in Bezug auf eine Immobilie oder deren Wert zu erbringen, wenn sie ein gegenwärtiges oder beabsichtigtes Interesse haben, es sei denn, dieses Interesse wird allen betroffenen Parteien ausdrücklich mitgeteilt.
Artikel 6
HILP-MITGLIEDER dürfen ohne Wissen und Zustimmung des Kunden keine Provisionen, Rabatte oder Gewinne aus Ausgaben annehmen, die für ihren Kunden getätigt werden.
Bei der Empfehlung von Immobilienprodukten oder -dienstleistungen (z. B. Hausratversicherung, Garantieprogramme, Hypothekenfinanzierung, Eigentumsversicherung usw.) müssen die HILP-MITGLIEDER dem Kunden oder Kunden, dem die Empfehlung unterbreitet wird, alle finanziellen Vorteile oder Gebühren offenlegen, mit Ausnahme der Immobilienvermittlungsgebühren, die das HILP-MITGLIED oder die Firma von HILP als direkte Folge einer solchen Empfehlung erhalten kann.
HILP-MITGLIEDER dürfen einem Kunden oder einem Kunden nicht die Nutzung von Dienstleistungen einer anderen Organisation oder Geschäftseinheit empfehlen oder vorschlagen, an der sie ein direktes Interesse haben, ohne dieses Interesse zum Zeitpunkt der Empfehlung oder des Vorschlags offenzulegen.
Artikel 7
Bei einer Transaktion dürfen HILP-MITGLIEDER keine Entschädigung von mehr als einer Partei akzeptieren, selbst wenn dies gesetzlich zulässig ist, ohne dass alle Parteien darüber informiert werden und der Kunde oder die Kunden des HILP nach Aufklärung zugestimmt haben.
Artikel 8
HILP-MITGLIEDER müssen auf einem Sonderkonto bei einem geeigneten Finanzinstitut getrennt von ihren eigenen Mitteln Gelder führen, die treuhänderisch für andere Personen in ihren Besitz gelangen, wie z. B. Treuhandfonds, Treuhandfonds, Kundengelder und andere ähnliche Gegenstände.
Artikel 9
Die HILP-MITGLIEDER stellen zum Schutz aller Parteien nach Möglichkeit sicher, dass alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Listungs- und Vertretungsverträge, Kaufverträge und Mietverträge, schriftlich in klarer und verständlicher Sprache erfolgen und die spezifischen Bedingungen, Verpflichtungen und Verpflichtungen der Parteien zum Ausdruck bringen. Eine Abschrift jeder Vereinbarung wird jeder Vertragspartei bei ihrer Unterzeichnung oder Paraphierung ausgehändigt.
Zum Schutz aller Parteien wird HILP MEMBERS mit angemessener Sorgfalt sicherstellen, dass Dokumente im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder der Vermietung von Immobilien durch schriftliche Erweiterungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Bei der Unterstützung oder Befähigung eines Auftraggebers oder Kunden bei der Begründung eines Vertragsverhältnisses (z.B. Kotierungs- und Vertretungsverträge, Kaufverträge, Mietverträge usw.) Die HILP-MITGLIEDER werden sich in angemessener Weise bemühen, die Art und die konkreten Bedingungen des zu begründenden Vertragsverhältnisses zu erläutern und offenzulegen, bevor es von einer Vertragspartei vereinbart wird.
Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit
Artikel 10
HILP-MITGLIEDER dürfen keiner Person aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität gleiche professionelle Dienstleistungen verweigern. HILP-MITGLIEDER dürfen nicht an Plänen oder Vereinbarungen beteiligt sein, die darauf abzielen, eine oder mehrere Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität zu diskriminieren.
HILP-MITGLIEDER dürfen bei ihrer Immobilienbeschäftigung keine Person oder Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminieren.
Wenn sie am Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung beteiligt sind, dürfen HILP-MITGLIEDER keine freiwilligen Informationen über die rassische, religiöse oder ethnische Zusammensetzung einer Nachbarschaft preisgeben und sich auch nicht an Aktivitäten beteiligen, die zu Panikverkäufen führen könnten, jedoch können HILP-MITGLIEDER andere demografische Informationen zur Verfügung stellen.
Wenn HILP-MITGLIEDER nicht am Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung beteiligt sind, können sie einer Partei demografische Informationen in Bezug auf eine Immobilie, eine Transaktion oder einen beruflichen Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese demografischen Informationen (a) vom HILP als erforderlich erachtet werden, um eine Immobilientransaktion oder einen beruflichen Auftrag in Übereinstimmung mit Artikel 10 zu unterstützen oder abzuschließen, und (b) von einem anerkannten, zuverlässige, unabhängige und unparteiische Quelle. Die Quelle dieser Informationen und alle Ergänzungen, Löschungen, Modifikationen, Interpretationen oder sonstigen Änderungen sind in angemessener Ausführlichkeit offenzulegen.
HILP-MITGLIEDER dürfen keine Aussagen oder Anzeigen in Bezug auf den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie drucken, anzeigen oder in Umlauf bringen, die auf eine Bevorzugung, Einschränkungen oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität hinweisen.
Im Sinne von Artikel 10 bezieht sich der Begriff "Immobilienbeschäftigungspraktiken" auf Angestellte und unabhängige Auftragnehmer, die immobilienbezogene Dienstleistungen erbringen, sowie auf das Verwaltungs- und Büropersonal, das diese Personen direkt unterstützt.
HILP-MITGLIEDER dürfen keine belästigenden Äußerungen, Hassreden, Schimpfwörter oder Beleidigungen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Behinderung, Familienstand, nationaler Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität verwenden.
Artikel 11
Die Dienstleistungen, die die HILP-MITGLIEDER für ihre Kunden und Kunden erbringen, müssen den Praxis- und Kompetenzstandards entsprechen, die in den spezifischen Immobiliendisziplinen, in denen sie tätig sind, vernünftigerweise erwartet werden können; Insbesondere Wohnimmobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, Gewerbe- und Industrieimmobilienvermittlung, Grundstücksvermittlung, Immobilienbewertung, Immobilienberatung, Immobiliensyndizierung, Immobilienauktion und internationale Immobilien.
HILP-MITGLIEDER verpflichten sich nicht, spezialisierte professionelle Dienstleistungen in Bezug auf eine Art von Immobilien oder Dienstleistungen, die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, es sei denn, sie nehmen die Unterstützung einer Person in Anspruch, die für diese Arten von Eigentum oder Dienstleistungen kompetent ist, oder die Tatsachen werden dem Kunden vollständig offengelegt. Alle Personen, die mit der Erbringung dieser Unterstützung beauftragt werden, sind dem Auftraggeber entsprechend zu identifizieren und ihr Beitrag zum Auftrag ist anzugeben.
Wenn die HILP-MITGLIEDER Gutachten über den Wert oder den Preis von Immobilien erstellen, müssen sie:
1) über die Art der zu bewertenden Immobilie Bescheid wissen,
2) Zugang zu den Informationen und Ressourcen haben, die für die Formulierung einer korrekten Stellungnahme erforderlich sind, und
3) Seien Sie mit dem Gebiet vertraut, in dem sich die betreffende Immobilie befindet
es sei denn, das Fehlen einer dieser Bestimmungen wird der Partei, die das Gutachten anfordert, im Voraus mitgeteilt.
Wird ein Wert- oder Preisgutachten erstellt, das nicht im Hinblick auf eine Notierung oder zur Unterstützung eines potenziellen Käufers bei der Formulierung eines Kaufangebots erstellt wird, so muss das Gutachten Folgendes enthalten, es sei denn, die Partei, die das Gutachten angefordert hat, benötigt eine bestimmte Art von Bericht oder einen anderen Datensatz:
1) Identifizierung der betroffenen Immobilie
2) Vorbereitungstermin
3) definierter Wert oder Preis
4) Einschränkende Bedingungen, einschließlich Erklärungen zu Zwecken und beabsichtigten Benutzern
5) jegliches gegenwärtige oder in Betracht gezogene Interesse, einschließlich der Möglichkeit, den Verkäufer/Vermieter oder die Käufer/Mieter zu vertreten
6) Grundlage für die Stellungnahme, einschließlich der anwendbaren Marktdaten
7) wenn es sich bei dem Gutachten nicht um eine Bewertung handelt, eine diesbezügliche Erklärung
8) Offenlegung, ob und wann eine physische Inspektion des Äußeren der Immobilie durchgeführt wurde
9) Offenlegung, ob und wann eine physische Inspektion des Inneren der Immobilie durchgeführt wurde
10) Offenlegung, ob das HILP® Interessenkonflikte hat.
Die Verpflichtungen des Ethikkodex in Bezug auf andere Immobiliendisziplinen als die Bewertung sind in Übereinstimmung mit den Kompetenz- und Praxisstandards auszulegen und anzuwenden, die Kunden und die Öffentlichkeit vernünftigerweise verlangen, um ihre Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Komplexität der Transaktion, der Verfügbarkeit von fachkundiger Unterstützung und, wenn der HILP Mietglied ein Agent oder Subagent ist, zu schützen, die Pflichten eines Treuhänders.
Wenn HILP-MITGLIEDER Beratungsdienstleistungen für Kunden erbringen, die Beratung oder Rechtsbeistand gegen ein Honorar (keine Provision) beinhalten, muss diese Beratung auf objektive Weise erfolgen und das Honorar ist nicht vom Inhalt der erteilten Beratung oder Beratung abhängig. Sollen neben Beratungsleistungen auch Vermittlungs- oder Transaktionsdienstleistungen erbracht werden, kann nach vorheriger Absprache zwischen dem Kunden und HILP eine gesonderte Vergütung gezahlt werden.
Die in Artikel 11 geforderte Zuständigkeit bezieht sich auf Dienstleistungen, die zwischen HILP-MITGLIEDERN und ihren Auftraggebern oder Kunden vertraglich vereinbart wurden; die im Ethikkodex ausdrücklich auferlegten Pflichten; und die durch Gesetze oder Verordnungen auferlegten Pflichten.
Artikel 12
Die Mitglieder von HILP sind verpflichtet, in ihrer Immobilienkommunikation ehrlich und wahrheitsgemäß zu sein und in ihrer Werbung, ihrem Marketing und anderen Darstellungen ein wahrheitsgetreues Bild zu vermitteln. HILP-MITGLIEDER stellen sicher, dass ihr Status als Immobilienfachleute in ihrer Werbung, ihrem Marketing und anderen Darstellungen leicht ersichtlich ist und dass die Empfänger aller Immobilienmitteilungen darüber informiert werden oder wurden, dass diese Mitteilungen von einem Immobilienfachmann stammen
HILP-MITGLIEDER dürfen nicht zusichern, dass ihre Vermittlungsdienstleistungen für einen Kunden oder Kunden kostenlos oder kostenlos für ihre Kunden verfügbar sind, es sei denn, HILP erhält keine finanzielle Entschädigung aus irgendeiner Quelle für diese Dienstleistungen.
Das Anbieten von Prämien, Preisen, Warenrabatten oder anderen Anreizen zum Auflisten, Verkaufen, Kaufen oder Leasen ist an sich nicht unethisch, auch wenn der Erhalt des Vorteils davon abhängt, dass das Angebot von dem Angebot des HILP-MITGLIEDS angeboten wird, verkauft, gekauft oder geleast wird. Die HILP-MITGLIEDER müssen jedoch bei solchen Anzeigen oder anderen öffentlichen oder privaten Darstellungen Sorgfalt und Offenheit walten lassen, damit jede Partei, die daran interessiert ist, das Angebot des HILP zu erhalten oder anderweitig davon zu profitieren, alle Bedingungen des Angebots klar, gründlich und im Voraus versteht. Das Anbieten von Anreizen zur Geschäftstätigkeit unterliegt den Beschränkungen und Beschränkungen des staatlichen Rechts und den ethischen Verpflichtungen, die in den geltenden Praxisstandards festgelegt sind.
HILP MITGLIEDER dürfen keine Immobilien unbefugt zum Verkauf/zur Vermietung anbieten oder inserieren. Bei der Tätigkeit als Listing-Broker oder als Subagent dürfen HILP-MITGLIEDER keinen anderen als den mit dem Verkäufer/Vermieter vereinbarten Preis anbieten.
HILP-MITGLIEDER dürfen in keinem Medium (z. B. elektronisch, Print, Radio, Fernsehen usw.) für Immobiliendienstleistungen oder börsennotierte Immobilien werben oder einer Person, die bei ihnen angestellt oder mit ihnen verbunden ist, gestatten, Immobiliendienstleistungen oder börsennotierte Immobilien zu bewerben, ohne den Namen der Firma dieses HILP in angemessener und leicht erkennbarer Weise entweder in der Anzeige oder in der elektronischen Werbung über einen Link zu einer Anzeige mit allen erforderlichen Angaben offenzulegen.
HILP-MITGLIEDER müssen bei der Werbung für nicht börsennotierte Immobilien zum Verkauf/zur Vermietung, an denen sie ein Eigentumsrecht haben, ihren Status sowohl als Eigentümer/Vermieter als auch als HILP-MITGLIEDER oder Immobilienlizenznehmer offenlegen.
Nur HILP-MITGLIEDER, die als Listing-Broker oder kooperierender Broker (verkaufender Broker) an der Transaktion beteiligt waren, können behaupten, die Immobilie "verkauft" zu haben. Vor dem Abschluss darf ein kooperierender Broker nur mit Zustimmung des Haupt- Brokers ein "Verkauft"-Schild anbringen.
Die Verpflichtung, in Darstellungen gegenüber der Öffentlichkeit ein wahrheitsgetreues Bild zu vermitteln, umfasst Informationen, die auf den Websites von HILP Mitglieds präsentiert, bereitgestellt oder angezeigt werden. Die HILP-MITGLIEDER bemühen sich im Rahmen des Zumutbaren, die Aktualität der Informationen auf ihren Webseiten sicherzustellen. Wenn sich herausstellt, dass Informationen auf der Website eines HILP nicht mehr aktuell oder korrekt sind, müssen HILP-MITGLIEDER unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Auf den Websites von HILP werden der Name der Firma und die Lizenzstaaten in angemessener und leicht ersichtlicher Weise offengelegt.
Websites von HILP-MITGLIEDERN und Nicht-Mitgliedslizenznehmern, die mit einer HILP-Firma verbunden sind, müssen den Namen der Firma und den/die Lizenzstaat(en) dieser HILP oder Nicht-Mitgliedslizenznehmer in angemessener und leicht ersichtlicher Weise offenlegen.
Die Verpflichtung der HILP-MITGLIEDER, in ihrer Werbung und ihren Darstellungen in der Öffentlichkeit ein wahrheitsgetreues Bild zu vermitteln, umfasst Internetinhalte, Bilder und die von ihnen verwendeten URLs und Domainnamen und verbietet den HILP-MITGLIEDERN:
1) Beteiligung an irreführendem oder unbefugtem Framing von Immobilienmakler-Websites;
2) Manipulation (z. B. Präsentation von Inhalten, die von anderen entwickelt wurden) von Auflistungen und anderen Inhalten in einer Weise, die zu einem täuschenden oder irreführenden Ergebnis führt;
3) irreführende Verwendung von Metatags, Schlüsselwörtern oder anderen Geräten/Methoden, um den Internetverkehr zu lenken, zu lenken oder umzuleiten; oder
4) Präsentation von Inhalten, die von anderen entwickelt wurden, ohne Namensnennung oder ohne Erlaubnis; oder
5) anderweitige Irreführung der Verbraucher, einschließlich der Verwendung irreführender Bilder.
HILP-MITGLIEDER, die beabsichtigen, über das Internet gesammelte Verbraucherinformationen weiterzugeben oder zu verkaufen, müssen diese Möglichkeit in angemessener und leicht erkennbarer Weise offenlegen.
HILP-MITGLIEDER dürfen nicht:
1) URLs oder Domainnamen zu verwenden, die weniger als ein wahrheitsgetreues Bild vermitteln, oder
2) URLs oder Domainnamen zu registrieren, die, wenn sie verwendet würden, weniger als ein wahrheitsgetreues Bild vermitteln würden
Die Verpflichtung, in Werbung, Marketing und Darstellungen ein wahrheitsgetreues Bild zu vermitteln, erlaubt es den HILP-MITGLIEDERN, nur Berufsbezeichnungen, Zertifizierungen und andere Qualifikationen zu verwenden und anzuzeigen, auf die sie rechtmäßig Anspruch haben.
Artikel 13
HILP-MITGLIEDER dürfen sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die eine unbefugte Rechtsausübung darstellen, und empfehlen, dass ein Rechtsbeistand hinzugezogen wird, wenn das Interesse einer an der Transaktion beteiligten Partei dies erfordert.
Artikel 14
Wenn sie wegen unethischer Praktiken angeklagt oder aufgefordert werden, Beweise vorzulegen oder auf andere Weise in einem Verfahren oder einer Untersuchung nach Berufsstandards zu kooperieren, müssen die HILP-MITGLIEDER alle relevanten Fakten vor die zuständigen Gerichte des Mitgliedsvorstands oder des angeschlossenen Instituts, der Gesellschaft oder des Rates, in dem die Mitgliedschaft stattfindet, vorlegen und keine Maßnahmen ergreifen, um solche Prozesse zu stören oder zu behindern.
HILP-MITGLIEDER dürfen nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in mehr als einem Vorstand von HILP-MITGLIEDERN oder einem angeschlossenen Institut, einer Gesellschaft oder einem Rat sein, in dem sie Mitglied sind, in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen den Ethikkodex im Zusammenhang mit derselben Transaktion oder Veranstaltung.
HILP-MITGLIEDER dürfen keine unbefugte Offenlegung oder Verbreitung von Anschuldigungen, Feststellungen oder Entscheidungen vornehmen, die im Zusammenhang mit einer Ethikanhörung oder -berufung oder im Zusammenhang mit einer Schiedsgerichtsverhandlung oder einer Verfahrensüberprüfung entwickelt wurden.
HILP-MITGLIEDER dürfen das Ermittlungs- oder Berufsnormenverfahren des Vorstands nicht behindern, indem sie Klagen wegen Verleumdung, Verleumdung oder Verleumdung gegen eine Partei eines Verfahrens wegen beruflicher Standards oder deren Zeugen einleiten oder androhen, die auf der Einreichung eines Schiedsantrags, einer Ethikbeschwerde oder einer Zeugenaussage vor einem Gericht beruhen.
HILP-MITGLIEDER dürfen das Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren des Vorstands nicht absichtlich behindern, indem sie mehrere Ethikbeschwerden einreichen, die auf demselben Ereignis oder derselben Transaktion basieren.
Pflichten gegenüber HILP-MITGLIEDERN
Artikel 15
HILP-MITGLIEDER dürfen weder wissentlich noch leichtfertig falsche oder irreführende Aussagen über andere Immobilienfachleute, deren Geschäfte oder deren Geschäftspraktiken machen.
HILP MITGLIEDER dürfen weder wissentlich noch leichtfertig falsche oder unbegründete Ethikbeschwerden einreichen.
Die Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Aussagen über andere Immobilienfachleute, ihre Geschäfte und ihre Geschäftspraktiken zu machen, umfasst die Pflicht, falsche oder irreführende Aussagen anderer nicht wissentlich oder leichtfertig zu veröffentlichen, zu wiederholen, weiterzuleiten oder erneut zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob falsche oder irreführende Angaben persönlich, schriftlich, mit technischen Mitteln (z. B. Internet) oder auf andere Weise wiederholt werden.
Die Verpflichtung, keine falschen oder irreführenden Aussagen über andere Immobilienfachleute, deren Geschäfte und deren Geschäftspraktiken zu machen, umfasst die Verpflichtung, Aussagen anderer in elektronischen Medien, die das HILP-MITGLIED kontrolliert, zu veröffentlichen oder zu entfernen, sobald das HILP-MITGLIED weiß, dass die Aussage falsch oder irreführend ist.
Artikel 16
HILP-MITGLIEDER dürfen sich nicht an Praktiken beteiligen oder Handlungen vornehmen, die mit Alleinvertretungs- oder Exklusivvermittlungsvereinbarungen anderer HILP-MITGLIEDER mit Kunden unvereinbar sind.
Artikel 16 zielt nicht darauf ab, aggressive oder innovative Geschäftspraktiken zu verbieten, die ansonsten ethisch vertretbar sind, und verbietet keine Meinungsverschiedenheiten mit anderen HILP-MITGLIEDERN, bei denen es um Provisionen, Gebühren, Entschädigungen oder andere Formen von Zahlungen oder Ausgaben geht.
Artikel 16 hindert die HILP-MITGLIEDER nicht daran, Interessenten allgemeine Bekanntmachungen zu machen, in denen ihre Dienstleistungen und die Bedingungen ihrer Verfügbarkeit beschrieben werden, auch wenn einige Empfänger möglicherweise Agenturverträge oder andere Exklusivbeziehungen mit einem anderen HILP-MITGLIED eingegangen sind. Eine allgemeine Telefonwerbung, ein allgemeiner Versand oder eine Verteilung, die an alle Interessenten in einem bestimmten geografischen Gebiet oder in einem bestimmten Beruf, Geschäft, Club oder einer Organisation oder einer anderen Klassifizierung oder Gruppe gerichtet ist, gilt für die Zwecke dieser Norm als "allgemein".
Mit Artikel 16 sollen zwei grundlegende Arten von Werbung als unethisch anerkannt werden:
Erstens, telefonische oder persönliche Anfragen von Immobilieneigentümern, die durch ein Immobilienschild, eine Mehrfachliste oder einen anderen Informationsdienst so identifiziert wurden, als hätten sie ihre Immobilie ausschließlich bei einem anderen HILP-MITGLIED gelistet und
Zweitens, Post oder andere Formen der schriftlichen Aufforderung an Interessenten, deren Immobilien ausschließlich bei einem anderen HILP-MITGLIED gelistet sind, wenn diese Anfragen nicht Teil eines allgemeinen Mailings sind, sondern speziell an Immobilieneigentümer gerichtet sind, die durch Zusammenstellungen aktueller Inserate, "Zu verkaufen"- oder "Zu vermieten"-Schilder oder andere Informationsquellen identifiziert wurden, die nach Artikel 3 und den Regeln des Mehrfach-Inseratsdienstes anderen HILP-MITGLIEDERN im Rahmen von Angeboten von Unteragenturen zur Verfügung gestellt werden müssen, oder Kooperation.
Artikel 16 hindert die HILP-MITGLIEDER nicht daran, sich mit dem Kunden eines anderen Maklers in Verbindung zu setzen, um eine andere Art von Immobiliendienstleistung anzubieten oder einen Vertrag über die Erbringung einer anderen Art von Immobiliendienstleistung abzuschließen, die nichts mit der Art der derzeit erbrachten Dienstleistung zu tun hat (z. B. Immobilienverwaltung im Gegensatz zu Maklertätigkeit), oder die gleiche Art von Dienstleistung für Immobilien anzubieten, die nicht anderen Verträgen unterliegen.
Exklusivvereinbarungen von Maklern. Informationen, die über einen Mehrfach-Listing-Service oder ein anderes Kooperationsangebot erhalten werden, dürfen jedoch nicht verwendet werden, um Kunden anderer HILP-MITGLIEDER anzusprechen, denen solche Angebote zur Erbringung von Dienstleistungen unterbreitet werden können.
HILP-MITGLIEDER dürfen kein Listing anstreben, das derzeit ausschließlich bei einem anderen Broker gelistet ist. Wenn sich der kooperierende Makler jedoch auf Verlangen des HILP-MITGLIEDS weigert, das Ablaufdatum und die Art eines solchen Angebots offenzulegen, d. h. ein ausschließliches Verkaufsrecht, eine exklusive Agentur, eine offene Notierung oder eine andere Form der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem kooperierendem Makler und dem Kunden, kann sich das HILP-MITGLIED mit dem Eigentümer in Verbindung setzen, um diese Informationen zu erhalten, und die Bedingungen besprechen, zu denen das HILP-MITGLIED eine zukünftige Notierung vornehmen könnte, oder alternativ kann eine Notierung nach Ablauf eines bestehenden exklusiven Angebots wirksam werden.
HILP-MITGLIEDER werden keine Käufer-/Mieterverträge von Käufern/Mietern einholen, die exklusiven Käufer-/Mieterverträgen unterliegen. Wenn der Makler jedoch von einem HILP-MITGLIED aufgefordert wird, das Ablaufdatum des exklusiven Käufer-/Mietvertrags offenzulegen, kann sich das HILP-MITGLIED mit dem Käufer/Mieter in Verbindung setzen, um solche Informationen zu erhalten, und die Bedingungen besprechen, zu denen das HILP-MITGLIED einen zukünftigen Käufer-/Mietvertrag abschließen könnte, oder alternativ einen Käufer-/Mietervertrag abschließen, der nach Ablauf eines bestehenden exklusiven Käufer-/Mietvertrags wirksam wird.
Wenn HILP-MITGLIEDER vom Kunden eines anderen HILP-MITGLIEDS kontaktiert werden, um eine Exklusivbeziehung zur Erbringung der gleichen Art von Dienstleistung zu schaffen, und die HILP-MITGLIEDER solche Gespräche weder direkt noch indirekt initiiert haben, können sie die Bedingungen besprechen, zu denen sie einen zukünftigen Vertrag abschließen könnten, oder alternativ einen Vertrag abschließen, der nach Ablauf eines bestehenden Exklusivvertrags wirksam wird.
Die Tatsache, dass ein Interessent ein HILP-MITGLIED als Alleinvertreter oder Exklusivmakler in einer oder mehreren vergangenen Transaktionen beauftragt hat, schließt andere HILP-MITGLIEDER nicht aus, das zukünftige Geschäft dieses Interessenten anzustreben.
Die Tatsache, dass ein Exklusivvertrag mit einem HILP-MITGLIED geschlossen wurde, schließt nicht aus oder hindert ein anderes HILP-MITGLIED daran, nach Ablauf des vorherigen Vertrages einen ähnlichen Vertrag abzuschließen.
HILP-MITGLIEDER sind verpflichtet, vor Abschluss eines Vertretungsvertrags angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um festzustellen, ob der Interessent einer aktuellen, gültigen Exklusivvereinbarung zur Erbringung der gleichen Art von Immobiliendienstleistungen unterliegt.
HILP-MITGLIEDER, die als Käufer- oder Mietervertreter oder Makler handeln, müssen diese Beziehung dem Vertreter oder Makler des Verkäufers/Vermieters beim ersten Kontakt offenlegen und dem Vertreter oder Makler des Verkäufers/Vermieters spätestens bei Abschluss eines Kaufvertrags oder Mietvertrags eine schriftliche Bestätigung dieser Offenlegung vorlegen.
Bei nicht gelisteten Immobilien müssen HILP-MITGLIEDER, die als Käufer-/Mietervertreter oder Makler fungieren, diese Beziehung dem Verkäufer/Vermieter beim ersten Kontakt für diesen Käufer/Mieter offenlegen und dem Verkäufer/Vermieter spätestens bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags eine schriftliche Bestätigung dieser Offenlegung vorlegen.
HILP-MITGLIEDER werden jeden Antrag auf erwartete Entschädigung vom Verkäufer/Vermieter bei der ersten Kontaktaufnahme stellen.
HILP-MITGLIEDER, die als Vertreter oder Makler von Verkäufern/Vermietern oder als Unteragenten von Börsenmaklern handeln, müssen diese Beziehung den Käufern/Mietern so schnell wie möglich mitteilen und den Käufern/Mietern spätestens bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags eine schriftliche Bestätigung dieser Offenlegung zukommen lassen.
Alle Geschäfte in Bezug auf exklusiv gelistete Immobilien oder mit Käufern/Mietern, die einer Exklusivvereinbarung unterliegen, werden mit dem Vertreter oder Makler des Kunden und nicht mit dem Kunden durchgeführt, es sei denn, es liegt die Zustimmung des Vertreters oder Maklers des Kunden vor oder es sei denn, solche Geschäfte werden vom Kunden initiiert.
Vor der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen (wie z.B. das Verfassen eines Kaufangebots oder die Vorlage eines CMA) für Interessenten fragen die HILP-MITGLIEDER die Interessenten, ob sie Partei einer Exklusivvertretungsvereinbarung sind. HILP-MITGLIEDER dürfen wissentlich keine wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer potenziellen Transaktion für Interessenten erbringen, die Parteien von Exklusivvertretungsvereinbarungen sind, es sei denn, es liegt die Zustimmung der Alleinvertreter der Interessenten vor oder auf Anweisung von Interessenten.
Den Mitgliedern von HILP steht es frei, mit Verkäufern/Vermietern, Käufern/Mietern oder anderen Personen, die keiner Exklusivvereinbarung unterliegen, vertragliche Beziehungen einzugehen oder zu verhandeln, verpflichtet sie jedoch nicht wissentlich zur Zahlung von mehr als einer Provision, es sei denn, sie haben ihre informierte Zustimmung erteilt
Bei Kooperationsgeschäften werden die HILP-MITGLIEDER die kooperierenden HILP-MITGLIEDER (Hauptmakler) entschädigen und ohne vorherige ausdrückliche Kenntnis und Zustimmung des kooperierenden Maklers weder direkt noch indirekt einen der von anderen HILP-MITGLIEDERN beschäftigten oder mit ihnen verbundenen Verkaufslizenznehmer entschädigen oder eine Entschädigung anbieten.
HILP-MITGLIEDER, die als Untervermittler oder Käufer-/Mietervertreter oder Makler handeln, dürfen die Bedingungen eines Kauf-/Mietangebots nicht verwenden, um zu versuchen, das Entschädigungsangebot des kooperierenden Maklers an Untermakler oder Käufer-/Mietervertreter oder Makler zu ändern, oder die Abgabe eines ausgeführten Kauf-/Mietangebots von der Zustimmung des kooperierenden Maklers zur Änderung des Entschädigungsangebots abhängig zu machen.
HILP-MITGLIEDER, die als Untervermittler oder als Käufer-/Mietervertreter oder Makler handeln, dürfen nicht versuchen, das Kooperations- und/oder Entschädigungsangebot eines kooperierenden Maklers ohne Zustimmung des kooperierenden Maklers auf andere Makler auszudehnen.
HILP-MITGLIEDER dürfen Informationen, die sie von kooperierendem Makler durch Kooperationsangebote über Mehrfachbörsen oder durch andere Kooperationsangebote erhalten haben, nicht verwenden, um Kunden von kooperierendem Makler an andere Makler zu verweisen oder Käufer-/Mieterbeziehungen mit Kunden von kooperierendem Makler aufzubauen, es sei denn, eine solche Verwendung ist von kooperierendem Makler genehmigt.
Schilder, die auf zum Verkauf, zur Miete, zum Leasing oder zum Tausch von Immobilien hinweisen, dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers/Vermieters nicht auf dem Grundstück angebracht werden.
HILP-MITGLIEDER dürfen vor oder nach Beendigung ihrer Beziehung zu ihrer derzeitigen Firma die Kunden ihrer derzeitigen Firma nicht dazu veranlassen, exklusive vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dieser Firma zu kündigen. Dies schließt nicht aus, dass HILP-MITGLIEDER (Auftraggeber) mit ihren verbundenen Lizenznehmern Vereinbarungen über die Abtretbarkeit von Exklusivverträgen treffen.
Artikel 17
Im Falle von vertraglichen Streitigkeiten oder spezifischen außervertraglichen Streitigkeiten zwischen HILP-MITGLIEDERN (Auftraggebern), die mit verschiedenen Unternehmen verbunden sind und sich aus ihrem Verhältnis als HILP-MITGLIEDER ergeben, vermitteln die HILP-MITGLIEDER den Streit, wenn der Vorstand seine Mitglieder zur Vermittlung auffordert. Wenn die Streitigkeit nicht durch Mediation beigelegt werden kann oder wenn eine Mediation nicht erforderlich ist, müssen die HILP-MITGLIEDER die Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Vorstands unterwerfen, anstatt die Angelegenheit zu prozessieren.
Für den Fall, dass Kunden von HILP Mietglieds vertragliche Streitigkeiten aus Immobiliengeschäften schlichten oder schlichten wollen, werden die HILP MITGLIEDER diese Streitigkeiten nach Maßgabe von den Richtlinien des Vorstands, vorausgesetzt, die Kunden erklären sich damit einverstanden, an eine daraus resultierende Vereinbarung oder einen Schiedsspruch gebunden zu sein.
Die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung zur Teilnahme an Mediation und Schiedsverfahren schließt die Verpflichtung der HILP-MITGLIEDER (Auftraggeber) ein, ihre Unternehmen zur Mediation und Schlichtung zu veranlassen und an alle daraus resultierenden Vereinbarungen oder Schiedssprüche gebunden zu sein.
Die Einreichung eines Rechtsstreits und die Weigerung, in einer schiedsgerichtlichen Angelegenheit von der Klage zurückzutreten, stellt eine Ablehnung des Schiedsverfahrens dar
Artikel 17 verpflichtet die HILP-MITGLIEDER nicht, unter diesen Umständen zu vermitteln, wenn alle Streitparteien dem Vorstand schriftlich mitteilen, dass sie sich gegen eine Mediation durch die Einrichtungen des Ausschusses entscheiden. Die Tatsache, dass alle Parteien die Teilnahme an der Mediation ablehnen, entbindet HILP Mietglieder nicht von der Pflicht zur Schlichtung.
Artikel 17 verpflichtet die HILP-MITGLIEDER nicht, unter diesen Umständen ein Schiedsverfahren durchzuführen, wenn alle Streitparteien der Kammer schriftlich mitteilen, dass sie sich gegen ein Schiedsverfahren vor der Kammer entscheiden.
Wenn HILP-MITGLIEDER bei einem Immobiliengeschäft ausschließlich als Auftraggeber auftreten, sind sie nicht verpflichtet, Streitigkeiten mit anderen HILP-MITGLIEDERN zu schlichten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor.
Besondere außervertragliche Streitigkeiten, die einem Schiedsverfahren nach Artikel 17 unterliegen, sind:
1) Wenn ein kooperierende Makler einen anderen kooperierenden Makler entschädigt hat und ein anderer kooperierender Makler anschließend behauptet, der Beschaffungsgrund für den Verkauf oder die Vermietung zu sein. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer den ersten kooperierenden Broker als Beklagten benennen, und das Schiedsverfahren kann fortgesetzt werden, ohne dass der kooperierende Makler als Beklagter benannt wird. Wenn ein Schiedsverfahren zwischen zwei (oder mehr) kooperierenden Brokern stattfindet und der kooperierende Makler keine Partei ist, ist der Streitwert und die Höhe eines möglichen daraus resultierenden Schiedsspruchs auf den Betrag beschränkt, den der kooperierende Makler dem Beklagten gezahlt hat, und auf jeden Betrag, der einer Partei der Transaktion auf Anweisung des Beklagten gutgeschrieben oder ausgezahlt wird. Wenn die Beschwerde gegen den Listing Broker erhoben wird, kann der Listing Broker alternativ den ersten kooperierenden Broker als Drittbeklagten benennen. In beiden Fällen ist die Entscheidung des Anhörungsausschusses über die Herbeiführung des Grundes in Bezug auf alle gegenwärtigen oder späteren Schadensersatzansprüche der Parteien aus dem zugrunde liegenden Kooperationsgeschäft abschließend.
2) Wenn ein Käufer oder Mietervertreter vom Verkäufer oder Vermieter und nicht vom Listing-Makler entschädigt wird und der Listing-Makler infolgedessen die vom Verkäufer oder Vermieter geschuldete Provision reduziert und im Anschluss an solche Maßnahmen ein anderer kooperierender Makler behauptet, der Beschaffungsgrund für den Verkauf oder die Vermietung zu sein. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer den ersten kooperierenden Broker als Beklagten benennen, und das Schiedsverfahren kann fortgesetzt werden, ohne dass der kooperierende Makler als Beklagter benannt wird. Wenn ein Schiedsverfahren zwischen zwei (oder mehr) kooperierenden Maklern stattfindet und der kooperierende Makler keine Partei ist, ist der Streitwert und die Höhe eines möglichen daraus resultierenden Schiedsspruchs auf den Betrag beschränkt, den der Verkäufer oder Vermieter dem Beklagten gezahlt hat, und auf jeden Betrag, der einer Partei der Transaktion auf Anweisung des Beklagten gutgeschrieben oder gezahlt wird. Wenn die Beschwerde gegen den Listing Broker erhoben wird, kann der Listing Broker alternativ den ersten kooperierenden Broker als Drittbeklagten benennen. In beiden Fällen ist die Entscheidung des Anhörungsausschusses über die Herbeiführung des Grundes in Bezug auf alle gegenwärtigen oder späteren Schadensersatzansprüche der Parteien aus dem zugrunde liegenden Kooperationsgeschäft abschließend.
3) Wenn ein Käufer oder Mietervertreter vom Käufer oder Mieter entschädigt wird und infolgedessen der Listing-Makler die vom Verkäufer oder Vermieter geschuldete Provision reduziert und im Anschluss an solche Maßnahmen ein anderer kooperierender Makler behauptet, der beschaffende Grund für den Verkauf oder die Vermietung zu sein. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer den ersten kooperierenden Broker als Beklagten benennen, und das Schiedsverfahren kann fortgesetzt werden, ohne dass der kooperierende Makler als Beklagter benannt wird. Wenn die Beschwerde gegen den Listing Broker erhoben wird, kann der Listing Broker alternativ den ersten kooperierenden Broker als Drittbeklagten benennen. In beiden Fällen ist die Entscheidung des Anhörungsausschusses über die Herbeiführung des Grundes in Bezug auf alle gegenwärtigen oder späteren Schadensersatzansprüche der Parteien aus dem zugrunde liegenden Kooperationsgeschäft abschließend.
4) Wenn zwei oder mehr kooperierende Makler einen Anspruch auf Entschädigung gemäß offenen Angeboten bei einem Verkäufer oder Vermieter geltend machen, der sich bereit erklärt, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen (oder ein Schiedsverfahren beantragt) und der sich bereit erklärt, an die Entscheidung gebunden zu sein. In Fällen, in denen einer der kooperierende Makler vom Verkäufer oder Vermieter entschädigt wurde, kann der andere Makler als Beschwerdeführer den ersten Makler als Beklagten benennen und ein Schiedsverfahren zwischen den Maklern durchführen.
5) Wenn ein Käufer oder Mietervertreter vom Verkäufer oder Vermieter und nicht vom Makler entschädigt wird und der Makler infolgedessen die vom Verkäufer oder Vermieter geschuldete Provision reduziert und im Anschluss an solche Maßnahmen behauptet, der beschaffende Grund für den Verkauf oder die Vermietung zu sein. In solchen Fällen findet ein Schiedsverfahren zwischen dem Makler und dem Vertreter des Käufers oder Mieters statt, und der Streitwert ist auf den Betrag der Provisionsreduzierung beschränkt, der der Makler zugestimmt hat.
Die in Artikel 17 festgelegte Schiedsgerichtsverpflichtung umfasst Streitigkeiten zwischen HILP-MITGLIEDERN (Auftraggebern) in verschiedenen Staaten in Fällen, in denen das HILP-MITGLIED (Auftraggeber), das das Schiedsverfahren beantragt, sich in Ermangelung einer bestehenden Schiedsvereinbarung zwischen den Assoziationen damit einverstanden erklärt, sich der Gerichtsbarkeit des HILP-MITGLIEDS zu unterwerfen, dorthin zu reisen, daran teilzunehmen und an einen daraus resultierenden Schiedsspruch gebunden zu sein, der in einem von den Beklagten durchgeführten Schiedsverfahren ergangen ist. in Fällen, in denen das HILP-MITGLIED des Beklagten feststellt, dass ein schiedsfähiges Problem vorliegt.
Erläuterungen
Der Leser sollte die folgenden Richtlinien kennen, die vom Vorstand von HILP genehmigt wurden
Wenn eine Anklage wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den Ethikkodex durch ein HILP erhoben wird, muss die Anklage als mutmaßlicher Verstoß gegen einen oder mehrere Artikel des Kodex verstanden werden. Zur Stützung der Anklage können Praxisstandards angeführt werden.
Die Standards of Practice dienen der Klärung der ethischen Verpflichtungen, die sich aus den verschiedenen Artikeln ergeben, und ergänzen die Fallinterpretationen in den Interpretationen des Ethikkodex und ersetzen diese nicht.
Änderungen bestehender Praxisstandards und zusätzliche neue Praxisstandards werden von Zeit zu Zeit genehmigt. Die Leser werden darauf hingewiesen, dass die neuesten Veröffentlichungen verwendet werden.